der ISEKI-Maschinen GmbH
1. Vorbemerkungen
Die nachstehenden Bedingungen sind für unsere sämtlichen Verkäufe, Lieferungen und Reparaturen maßgebend. Sie gelten auch für nachfolgende Aufträge.
Neben unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ergänzend Anwendung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des mit der Lieferung beauftragten Herstellers, soweit in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelungen enthalten sind.
Auftraggeber im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige öffentlich-rechtliche Institutionen, mit denen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden und die in Ausübung einer gewerblichen, behördlichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die ISEKI-Maschinen GmbH, im Folgenden ISEKI, stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Alle Produkte der ISEKI-Maschinen GmbH sind ausschließlich für den deutschsprachigen Sprachraum geeignet. Ein Verkauf außerhalb von Deutschland, Österreich und der Schweiz ist daher nicht zulässig. Ausnahme bildet hierbei der Verkauf an ISEKI Importeure in EU-Mitgliedsstaaten oder Drittländern. In diesem Fall ist der jeweilige Importeur für die Dokumentation sowie Einhaltung nationaler Anforderungen zuständig.
2. Angebote und Aufträge
Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Wir sind aufgrund unserer Angebote oder der Aufträge unserer Auftraggeber erst dann verpflichtet, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben.
Aufträge unserer Auftraggeber können wir innerhalb von 4 Wochen seit Aufgabe der Bestellung annehmen. Während dieser Zeit bleibt der Auftraggeber an seinen Auftrag gebunden.
Der Inhalt unserer Verpflichtungen ergibt sich ausschließlich aus unserer Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Zusicherungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung wiedergegeben werden.
Bei Käufen auf Abruf hat der Abruf mangels besonderer Vereinbarungen binnen drei Monaten seit Absendung der Auftragsbestätigung zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3. Lieferungen
Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung zu einem von uns zu bestimmenden Zeitpunkt innerhalb von acht Wochen ab Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind gestattet. Wünscht der Käufer vor Ablieferung eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes, so entfällt eine zuvor vereinbarte Lieferfrist.
Bei Lieferverzug stehen dem Auftraggeber Rechte gleich welcher Art erst nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu. Zu Schadensersatz wegen Nichtlieferung oder Lieferverzugs sind wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet.
Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind und die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern, wesentlich erschweren oder wirtschaftlich unzumutbar machen, z.B. höhere Gewalt, Ausnahmezustand, behördliche Verpflichtungen, Aussperrung oder Streik, Verkehrsstörungen, Materialmangel oder ähnliche Umstände bei uns oder unseren Lieferanten, berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung für die Dauer der Behinderungen hinauszuschieben. Dem Auftraggeber erwächst hieraus kein Recht zur Rücknahme des Auftrages.
Preise gelten immer ausschließlich Verpackung ab jeweiligem Herstellerwerk. Die Preise sind Netto-Preise. Zur Berechnung kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
4. Versand
Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Insbesondere geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.
Der Übergabe kommt gleich, wenn der Auftraggeber im Annahmeverzug ist.
5. Zahlungsbedingungen
Werkstattlieferungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto zahlbar. Bei allen anderen Verkäufen hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu erfolgen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden. Bei verspäteter Zahlung schuldet der Auftraggeber für die Zeit ab Fälligkeit Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Die Geltendmachung eines höheren Schadens, insbesondere wegen Inanspruchnahme von Bankkredit bleibt vorbehalten.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Gegenforderungen aus demselben Auftrag ausüben; eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
Zur Annahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Die Annahme erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Gleiches gilt für uns gegebene Zessionen, wobei wir berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, gegen den Drittschuldner vorzugehen. In jedem Fall schuldet der Auftraggeber uns alle daraus entstehenden Aufwendungen.
Mindert sich die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder eines aus einem Wechsel Verpflichteten, so sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller unserer Forderungen zu verlangen, hereingenommene Wechsel zur Verfügung zu stellen, für noch im Umlauf befindliche Wechsel Sicherheitsleistung aller Art zu verlangen, die Veräußerungs- und Verarbeitungsberechtigung des Auftraggebers (Ziffer 6 b) zu widerrufen und gelieferte Ware zur Sicherheit zurückzunehmen, ohne dass dem Auftraggeber hiergegen irgendwelche Rechte zustehen. Der Nachweis solcher Umstände gilt durch die Auskunft einer Auskunftei oder Bank als erbracht. Es genügt hierbei, dass ein Rechtsanwalt oder Notar in unserem Auftrag das Vorliegen einer solchen Auskunft bestätigt; die Vorlage der Auskunft selbst kann nicht verlangt werden. Soweit wir noch nicht geliefert haben, ist der Auftraggeber in einem solchen Fall zur Vorauszahlung des ganzen Kaufpreises verpflichtet. Wir sind berechtigt, hierzu eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen sofort fällig.
Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen entbindet uns von allen weiteren Vertragspflichten.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der früheren und künftig entstehenden Forderungen gegen den Auftraggeber. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Eigentumsvorbehalt geht auch dann nicht unter, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen ist. Das vorbehaltene Eigentum gilt dann als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Bei Wechselzahlungen gilt eine Forderung erst mit Einlösung des Gesamtbetrages der Wechsel als bezahlt.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Entgelt weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes unzulässig. Wird die von uns gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand, ob unbearbeitet, bearbeitet oder verarbeitet – veräußert oder sonst an Dritte abgegeben, so geht die Forderung gegen den Dritten sofort bei ihrer Entstehung in voller Höhe auf uns über. Der Auftraggeber tritt schon jetzt die ihm aus Veräußerung, Verarbeitung oder sonstiger Weitergabe entstehender Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten in voller Höhe an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltswaren vom Auftraggeber zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren verkauft, vermischt oder verarbeitet werden, erfolgt die Abtretung der Forderungen nur in Höhe des Wertes aller von uns gelieferten Waren zum Verkaufspreis zuzüglich 20 %. Ist die Forderung des Auftraggebers bereits an Dritte abgetreten, so tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch auf Rückabtretung gegen diese Dritte an uns ab.
Der Auftraggeber ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen so lange gegen den Dritten im eigenen Namen für uns geltend zu machen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt oder der in Ziffer 5 d) erwähnte Fall nicht eingetreten ist. Beim Auftraggeber eingehende Beträge in bar, per Überweisung, Scheck oder Wechsel werden unser Eigentum und sind auf unser Verlangen gesondert für uns aufzubewahren und als unser Eigentum kenntlich zu machen.
Im Falle des Zahlungsverzuges oder Minderung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Abtretung dem Dritten gegenüber offenzulegen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns jederzeit die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
Verkauft der Auftraggeber nicht gegen Barzahlung, ist er verpflichtet, sich ebenfalls das Eigentum vorzubehalten, so dass unser Eigentum erhalten bleibt.
Die Bearbeitung oder Verarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware gilt als in unserem Auftrage mit der Maßgabe erfolgt, dass wir Hersteller im Sinne des § 950 BGB sind. Hieraus erwachsen uns jedoch keine Verpflichtungen. Für den Fall der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung solcher Ware mit anderen Gegenständen tritt uns der Auftraggeber schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten oder neuen Gegenstand sowie seinen Herausgabeanspruch ab. Er besitzt diese Gegenstände dann weiterhin für uns als Verwahrer.
Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dritte sind auf unsere Rechte hinzuweisen. Die Kosten, die uns durch die Wahrung oder Sicherung unserer Rechte entstehen, hat der Auftraggeber zu erstatten.
Der Auftraggeber ist jederzeit verpflichtet, uns über Bestand und Aufbewahrungsort aller in unserem Eigentum stehenden Gegenstände umfassende Auskunft zu erteilen. Wir sind jederzeit berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Sachen dort zu besichtigen, wo sie sich jeweils befinden. Bei Ausübung unseres Herausgabeanspruches gestattet uns der Auftraggeber bereits jetzt, die Gegenstände auch ohne Inanspruchnahme des Gerichts an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sie sich befinden.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Rückübertragung des übersteigenden Betrages verpflichtet.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr für die von ihm verwahrten Sachen. Er ist zur sorgfältigen Aufbewahrung und ausreichenden Versicherung zu seinen Lasten verpflichtet. Er tritt den Anspruch auf die Versicherungsleistung im Schadensfalle hiermit an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Wertes der in unserem Eigentum stehenden Ware, gleichgültig, ob die Versicherung den gesamten Schaden in voller Höhe oder nur teilweise erstattet.
7. Gewährleistung
Wir übernehmen die Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht durch diese Bedingungen eingeschränkt sind.
Als zugesichert im Sinne des Gesetzes gelten nur diejenigen Eigenschaften, die ausdrücklich und schriftlich in unserer Auftragsbestätigung bezeichnet sind. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, Zusicherungen, gleich welcher Art, abzugeben.
Mängelrügen jeder Art müssen auf jeden Fall vor Be- oder Verarbeitung schriftlich gegenüber ISEKI (nicht gegenüber einem Außendienstmitarbeiter) erfolgen. Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt in jedem Fall, sobald die Ware verarbeitet oder vermischt wird oder unsere Verarbeitungshinweise nicht beachtet werden.
Beim Auftraggeber leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Offensichtliche Mängel müssen vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Anzeige. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware auf Verlangen von ISEKI beim Auftraggeber. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache im Zeitpunkt der Anerkennung des Mangels durch ISEKI. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
Die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Auftraggeber beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware.
Grundsätzlich verbindlich für die Beschaffenheit der Ware ist nur die Produktbeschreibung von ISEKI oder des Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, ist ISEKI lediglich zur Lieferung einer mängelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
8. Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für alle Streitigkeiten aus Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggeber und ISEKI gilt der Gerichtsstand Neuss als vereinbart. Im Übrigen wird Neuss als Gerichtsstand für den Fall vereinbart, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.